Satzung des KJR Plön e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Kreisjugendring Plön e.V. (im folgenden KJR genannt) ist eine
Arbeitsgemeinschaft von anerkannten Jugendverbänden, Jugendgruppen und
Stadt- und Ortsjugendringen im Kreis Plön.

2) Sitz des Vereins ist Preetz.

3) Der KJR ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Gerichtsstand des Vereins ist Kiel.

Gründungstag des Vereins ist der 10.03.1951.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der KJR ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Er bekennt sich zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

2) Der KJR nimmt gemeinsame Belange seiner Mitglieder wahr, unbeschadet deren Selbständigkeit,

Eigenart und Unabhängigkeit.

3) Der KJR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KJR. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung erhalten sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück. Es darf keine Person oder Organisation durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des KJR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder im KJR können werden

a) Kreisverbände aller anerkannten Jugendorganisationen

b) die im Kreis Plön tätigen Stadt- und Ortsjugendringe

c) Jugendgruppen, die weder durch einen Kreisverband noch durch einen bestehenden Stadt-

Ortsjugendring vertreten werden können, können selbständiges Mitglied werden.

2) Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.

3) Der Austritt aus dem KJR kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied zu drei Versammlungen hintereinander keine Delegierte bzw. keinen Delegierten entsendet und keine vorherige Abmeldung erfolgt ist.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem KJR kann nur erfolgen, wenn es gegen diese Satzung

verstoßen hat. Darüber entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden

Delegiertenstimmen.

5) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

6) Die Mitglieder müssen in ihrer Zielrichtung und praktischen Arbeit die freiheitliche, demokratische

Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bejahen und die für eine öffentliche Anerkennung

geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie haben nach ihrem Organisationsstatut und dem

Gesamtbild ihrer Tätigkeit in ausreichender Breite Aufgaben der Jugendarbeit wahrzunehmen.

 

§4 Aufgabe

Der KJR setzt sich zur Aufgabe:

1) Die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern zu fördern und gemeinsame Maßnahmen zu ermöglichen.

2) Die außerschulische Jugendarbeit inhaltlich und methodisch weiterzuentwickeln und die Mitglieder

entsprechend zu beraten.

3) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und fortzubilden.

4) Das demokratische und soziale Bewusstsein unter der Jugend zu wecken und gegenseitiges Verständnis und Toleranz zu fördern.

5) Die Interessen und Rechte der freien Jugendhilfe gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten.

6) Die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien und behördlichen Jugendhilfe zu suchen und zu pflegen.

7) Einrichtungen für die Jugend zu fördern.

8) Internationale Zusammenarbeit unter der Jugend zu pflegen und Jugendfreizeiten zu fördern und zu

gestalten.

9) Die Verbindung zur nicht organisierten Jugend zu suchen, um auch deren Belange wahrnehmen zu

können.

10) Für die angemessene Finanzierung der Jugendarbeit einzutreten.

11) Der Kreisjugendring Plön e.V. stellt sich der zur Aufgabe Berufsausbildung durchzuführen, insbesondere im Bereich der beruflichen Rehabilitation.

 

§5 Organe

Die Organe des KJR sind:

1) Die Vollversammlung

2) der Vorstand

 

§6 Vollversammlung

1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des KJR. Sie legt die Grundsätze und die Gesamtplanung für die Arbeit des KJR fest und überwacht die Gesamtarbeit.

2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der

Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.

b) die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

c) Entscheidung über die zur Vollversammlung eingebrachten Anträge

d) Orientierung und Meinungsbildung über aktuelle jugendpolitische Fragen.

3) Sie setzt sich aus den Delegierten aller Mitglieder zusammen. Deren Zahl bestimmt sich nach folgendem Delegiertenschlüssel:

 

 

Delegiertenstimmen

Zusätzliche Delegiertenstimmen

 

a) Jugendgruppen die nicht durch einen Kreisverband oder Stadt- bzw. Ortsjugendring vertreten

1

 

b) Stadt- und Ortsjugendringe sowie

Verbände unter 666 Mitglieder

1

+1

c) Verbände bis 2000 Mitglieder

1

1 je volle 333 Mitglieder

 

d) Verbände über 2000 Mitglieder

5

+1 je volle 1000 Mitglieder

 

4) Zu der Vollversammlung wird mindestens 21 Tage vor der Vollversammlung unter Angabe der

Tagesordnung eingeladen. Ladungen erfolgen schriftlich oder über elektronische Medien an die Adressen, die das Mitglied als letztes benannt hat. Mit der Absendung der Ladungen an die letzte angegebene Adresse gilt die Ladung als abgesandt und zugestellt.

5) Anträge zur Vollversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmrechte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen schriftlich begründet sein.

6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

7) Die Stimmabgabe in der Vollversammlung ist an die anwesenden Delegierten gebunden. Die

Anwesenheit wird zu Beginn jeder Vollversammlung festgestellt und protokolliert. Eine Delegierte bzw. ein Delegierter kann maximal zwei Stimmrechte auf sich vereinigen ( Stimmpaket ).

8) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln stimmberechtigt.

9) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmrechte getroffen, wenn es diese Satzung nicht anders bestimmt.

10) Abgestimmt wird grundsätzlich offen mittels Stimmkarten. Es wird geheim abgestimmt, wenn es eine Delegierte bzw. ein Delegierter verlangt.

11) Die Versammlung tagt öffentlich, sofern nicht für einzelne Punkte der Tagesordnung etwas anderes

beschlossen wird.

12) Die Vollversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand des KJR

einberufen. Darüber hinaus muss sie auf begründeten Antrag von mindestens 3 Mitgliedern einberufen

werden. Die Vollversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

13) Die Leitung der Vollversammlung hat ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied. Über jede

Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das an alle Mitglieder versandt wird.

14) Die/der Kreisjugendpfleger/in gehört der Versammlung mit beratender Stimme an.

15) Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im KJR. Ehrenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

§7 Vorstand

1)Der Vorstand besteht aus sieben gleich berechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Kassenwart/der

Kassenwartin.

2) Der von der Vollversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vorstandsmitglieder, die neben dem Kassenwart/der Kassenwartin gemeinsam den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden; sie vertreten den KJR jeweils zu zweit nach außen.

3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt und zwar in einem Jahr mit ungraden Ziffern vier Vorstandsmitglieder und in einem Jahr mit geraden Endziffern drei Vorstandsmitglieder und der Kassenwart/die Kassenwartin.

4) Jedes Vorstandsmitglied wird in Einzelwahl gewählt.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen erhält.

Kommt eine absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidend im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf der 2/3 Mehrheit der Gesamtdelegiertenstimmen einer

Vollversammlung.

6) Kandidatenvorschläge für den Vorstand müssen von einem Mitglied erfolgen.

7) Der Vorstand führt die Geschäfte des KJR. Er hat die Beschlüsse der Vollversammlung auszuführen und der Vollversammlung Rechenschaft abzulegen.

8) Ein Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. die Aufgabenverteilung festgelegt wird.

10) Der Vorstand soll mindestens sechsmal jährlich zusammentreten.

11) An den Vorstandssitzungen können mit beratender Stimme teilnehmen:

a) der/die Kreisjugendpfleger/in,

b) der/die Geschäftsführer/in,

c) der/die Bildungsreferent/in,

d) die für den KJR gewählten Vertreter/innen im Jugendhilfeausschuss des Kreises Plön, soweit sie

nicht schon berechtigte Vorstandsmitglieder sind,

e) Ehrenmitglieder

12) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird.

Wird innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zusendung kein Einwand gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als genehmigt.

13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

14) Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich.

 

§8 Kassenprüfer

Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und zwei Vertreter/innen - jedes Jahr eine/n - auf

jeweils 2 Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen mindestens einmal im Jahr das

Rechnungswesen überprüfen und der Vollversammlung darüber berichten. Eine Wiederwahl ist einmalig möglich.

 

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen spätestens 30 Tage vor einer Vollversammlung schriftlich beim Vorstand mit Begründung beantragt werden. Sie können nicht als Dringlichkeitsantrag der Vollversammlung vorgelegt werden. Sie sind den Mitgliedern des KJR nachzureichen. Die Vollversammlung beschließt

Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.

 

§11 Auflösung

1) Der KJR kann nur in einer dafür einberufenen Vollversammlung mit 3/4 Mehrheit aufgelöst werden. Die Vollversammlung bestimmt zugleich die Liquidatorinnen und Liquidatoren.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des KJR oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des KJR an den Kreis Plön, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit verwenden darf.

 

§12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung in Laboe am 24.04.2010

beschlossen.

Verfahren nach Beschluss; Inkrafttreten nach Eintragung.

Beschlossen am: 24.04.2010

Letzte Änderung: 04.05.2013