Satzung des KJR Plön e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1)     Der Kreisjugendring Plön e.V. (im folgenden KJR genannt) ist eine Arbeitsgemeinschaft von anerkannten Jugendverbänden, Jugendgruppen und Ortsjugendringen im Kreis Plön.

2)     Der KJR ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Gerichtsstand des Vereins ist Plön. Gründungstag des Vereins ist der 10.03.1951.

§ 2 Zweck des Vereins

1)      Der KJR ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Er bekennt sich zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

2)      Der KJR nimmt gemeinsame Belange seiner Mitglieder wahr, unbeschadet deren Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit.

3)      Der KJR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.

4)      Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KJR. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung erhalten sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück. Es darf keine Person oder Organisation durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des KJR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1)     Mitglieder im KJR können werden

a)     Kreisverbände aller vom Landesjugendamt anerkannten Landesverbände

b)     die im Kreis Plön tätigen Ortsjugendringe

c)     Jugendgruppen, die weder durch einen Kreisverband noch durch einen bestehenden Ortsjugendring vertreten werden können, können selbständiges Mitglied werden.

2)     Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.

3)     Der Austritt aus dem KJR kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied zu drei Versammlungen hintereinander keine Delegierte bzw. keinen Delegierten entsendet und keine vorherige schriftliche Entschuldigung einreicht.

4)     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem KJR kann nur erfolgen, wenn es gegen diese Satzung verstoßen hat. Darüber entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.

5)     Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

6)     Mitglieder sind verpflichtet, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt und die Förderungswürdigkeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz beim Kreis Plön zu beantragen.

§4 Aufgabe Der KJR setzt sich zur Aufgabe:

1)     Die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern zu fördern und gemeinsame Maßnahmen zu ermöglichen.

2)     Die außerschulische Jugendarbeit inhaltlich und methodisch weiterzuentwickeln und die Mitglieder entsprechend zu beraten.

3)     Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und fortzubilden.

4)     Das demokratische und soziale Bewusstsein unter der Jugend zu wecken und gegenseitiges Verständnis und Toleranz zu fördern.

5)     Die Interessen und Rechte der freien Jugendhilfe gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten.

6)     Die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien und behördlichen Jugendhilfe zu suchen und zu pflegen.

7)     Einrichtungen für die Jugend zu fördern.

8)     Internationale Zusammenarbeit unter der Jugend zu pflegen und Jugendfreizeiten zu fördern und zu gestalten.

9)     Die Verbindung zur nicht organisierten Jugend zu suchen, um auch deren Belange wahrnehmen zu können.

10)  Für die angemessene Finanzierung der Jugendarbeit einzutreten.

§5 Organe

Die Organe des KJR sind:

1)     Die Vollversammlung

2)     der Vorstand

§6 Vollversammlung

1)     Die Vollversammlung ist das oberste Organ des KJR. Sie legt die Grundsätze und die Gesamtplanung für die Arbeit des KJR fest und überwacht die Gesamtarbeit.

2)     Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes.

b)     die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

c)     Entscheidung über die zur Vollversammlung eingebrachten Anträge

d)     Orientierung und Meinungsbildung über aktuelle jugendpolitische Fragen.

3)     Sie setzt sich aus den Delegierten aller Mitgliedsverbände zusammen. Deren Zahl bestimmt nach folgendem Delegiertenschlüssel:

a)     Mitgliedsverbände bis 2000 Mitglieder erhalten je volle 333 Mitglieder 1 Delgierte bzw. 1 Delegierten

b)     Mitgliedsverbände über 2000 Mitglieder erhalten je weitere abgeschlossene 1000 Mitglieder zusätzlich 1 Delegierte bzw. 1 Delegierten

c)     zusätzlich erhält jeder Mitgliedsverband, der unter 1000 Mitglieder vertritt 1 Delegierte bzw. 1 Delegierten

d)     Ortsjugendringe erhalten 2 Delegierte.

e)     Jugendgruppen, die durch keinen Kreisverband oder Ortsjugendring vertreten werden können, erhalten 1 Delegierte bzw. 1 Delegierten.

4)     Zu der Vollversammlung wird mindestens 21 Tage vor der Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Ladungen erfolgen schriftlich oder über elektronische Medien an die Adressen, die das Mitglied als letztes benannt hat. Mit der Absendung der Ladungen an die letzte angegebene Adresse gilt die Ladung als abgesandt und zugestellt.

5)     Anträge zur Vollversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmrechte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen schriftlich begründet sein.

6)     Die Die Versammlung ist beschlussfähig wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

7)     Die Stimmabgabe in der Vollversammlung ist an die anwesenden Delegierten gebunden. Die Anwesenheit wird zu Beginn jeder Vollversammlung festgestellt und protokolliert. Eine Delegierte bzw. ein Delegierter kann zwei Stimmrechte auf sich vereinigen ( Stimmpaket ).

a)     Dies gilt für alle Mitglieder mit mehr als ein Stimmrecht.

8)     Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln stimmberechtigt.

9)     Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmrechte getroffen, wenn es diese Satzung nicht anders bestimmt.

10)  Abgestimmt wird durch Handaufheben mit Stimmkarten. Es wird geheim abgestimmt, wenn es eine Delegierte bzw. ein Delegierter verlangt.

11)  Die Versammlung tagt öffentlich.

12)  Die Vollversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand des KJR einberufen. Darüber hinaus muss sie auf begründeten Antrag von mindestens 3 Mitgliedern einberufen werden. Die Vollversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

13)  Die Leitung der Vollversammlung hat ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied. Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das an alle Mitglieder versandt wird.

14)  Die/der Kreisjugendpfleger/in gehört der Versammlung mit beratender Stimme an.

15)  Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im KJR.

a)     Ehrenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§7 Vorstand

a)     1)Der Vorstand besteht aus sieben gleich berechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Kassenwart/der Kassenwartin.

3)     Der von der Vollversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vorstandsmitglieder, die neben dem Kassenwart/der Kassenwartin gemeinsam den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden; sie vertreten den Kreisjugendring nach außen.

4)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt und zwar in einem Jahr mit ungraden Ziffern vier Vorstandsmitglieder und in einem Jahr mit geraden Endziffern drei Vorstandsmitglieder und der Kassenwart/die Kassenwartin.

5)     Jedes Vorstandsmitglied wird in Einzelwahl gewählt.

b)     Gewählt ist, wer im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden delegierten Stimmen erhält. Kommt eine absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidend im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmrechte auf sich vereinigten.

c)     Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6)     Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf der einfachen Mehrheit der Gesamtdelegierten Stimmen einer Vollversammlung.

7)     Kandidatenvorschläge für den Vorstand müssen von einem Mitglied erfolgen.

8)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisjugendringes; er hat die Beschlüsse der Vollversammlung auszuführen und der Vollversammlung Rechenschaft abzulegen.

9)     Den Rücktritt muss ein Vorstandsmitglied dem Vorstand schriftlich anzeigen.

10)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Aufgabenverteilung festgelegt wird.

11)  Der Vorstand soll mindestens sechsmal jährlich zusammentreten.

12)  An den Vorstandssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:

a)     der/die Kreisjugendpfleger/in,

b)     der/die Geschäftsführer/in,

c)     der/die Bildungsreferent/in,

d)     die für den KJR gewählten Vertreter/innen im Jugendhilfeausschuss des Kreises Plön, soweit sie nicht schon berechtigte Vorstandsmitglieder sind,

e)     Ehrenmitglieder

13)  Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das allen Vorstandsmitgliedern zugesandt wird. Wird innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zusendung kein Einwand gegen das Protokoll erhoben, so gilt es als genehmigt.

14)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

15)  Vorstandssitzungen sind öffentlich.

§8 Kassenprüfer

Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und zwei Vertreter/innen - jedes Jahr eine/n - auf jeweils 2 Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen mindestens einmal im Jahr das Rechnungswesen überprüfen und der Vollversammlung darüber berichten. Eine Wiederwahl ist einmalig möglich.

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen spätestens 14 Tage vor einer Vollversammlung schriftlich beim Vorstand mit Begründung beantragt werden. Sie können nicht als Dringlichkeitsantrag der Vollversammlung vorgelegt werden. Sie sind den Mitgliedern des KJR nachzureichen. Die Vollversammlung beschließt Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.

§11 Auflösung

1)     Der KJR kann nur in einer dafür einberufenen Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit aufgelöst werden.

2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des KJR oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des KJR an den Kreis Plön - Kreisausschuss -, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit verwenden darf.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung in Preetz am 12.09.2008 beschlossen. Verfahren nach Beschluss; Inkrafttreten nach Eintragung.

Beschlossen am: 12.09.2008